RS Vwgh 2008/9/17 2007/12/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2008
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §39 Abs2;
BEinstG §71 Abs3 idF 2005/I/082;
BEinstG §7c idF 2005/I/082;
BEinstG §7d idF 2005/I/082;
BEinstG §7f Abs2 idF 2005/I/082;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0223 E 17. Dezember 2007 RS 3

Stammrechtssatz

Abgesehen vom zentralen Verbot der Diskriminierung nach § 7b und § 7c BEinstG sowie der Belästigung nach § 7d BEinstG normiert dieses Gesetz im Weiteren besondere Rechtsfolgen einer verpönten Diskriminierung, in seinem § 7f jene im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses. § 71 BEinstG regelt die Geltendmachung dieser besonderen Ansprüche nach diesem Gesetz durch Beamte, ohne damit aber den Diskriminierungsverboten in anderen dienstrechtlichen Verfahren die Maßgeblichkeit zu nehmen. Wie die ErläutRV zum Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz zu § 71 Abs. 3 BEinstG verdeutlichen, hat die Geltendmachung einer verpönten Diskriminierung "im ordentlichen Rechtsmittel" - wenn ein solches offen steht - zu erfolgen, steht ein solches nicht offen, soll der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit die Funktion eines nicht aufsteigenden Rechtsmittels erfüllen. (Hier: Dies bedeutet, dass die Behörde im Zuge des vorliegenden Ruhestandsversetzungsverfahrens verpflichtet war, von Amts wegen unter anderem zu prüfen, ob in der Ruhestandsversetzung des Beamten wegen dessen gesundheitlicher Verfassung eine verpönte Diskriminierung liegt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120144.X03

Im RIS seit

17.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten