RS Vwgh 2008/9/17 2007/12/0163

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Veröffentlicht am 17.09.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BEinstG §7f Abs2 idF 2005/I/082;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0223 E 17. Dezember 2007 RS 2

Stammrechtssatz

§ 7f Abs. 2 BEinstG sieht als besondere Rechtsfolge der Diskriminierung im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung des Beamten vor, dass diese Maßnahme auf Grund eines Antrages des betroffenen Dienstnehmers für rechtsunwirksam zu erklären ist. Das Behinderteneinstellungsgesetz gebietet aber weder in seinem § 7f Abs. 2 noch an anderer Stelle, einen Verweisungsarbeitsplatz im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 dadurch zur Verfügung zu stellen, dass der derzeitige Inhaber dieses Arbeitsplatzes im Wege einer Personalmaßnahme von diesem Arbeitsplatz entfernt werden müsste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120163.X04

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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