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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;Rechtssatz
Eine nach § 39 BDG 1979 erfolgte Dienstzuteilung kann - unbeschadet ihrer Zulässigkeit - nichts am bisher innegehabten Arbeitsplatz eines Beamten und daher am - hieraus abzuleitenden - Maßstab, zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben iSd § 14 Abs. 3 erster Fall BDG 1979 in der Lage zu sein, ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120163.X01Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017