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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/12/0223 E 17. Dezember 2007 RS 5Stammrechtssatz
Eine Verpflichtung des Dienstgebers, Verweisungsarbeitsplätze "freizumachen", kann (auch) nicht aus § 6 Abs. 1a BEinstG abgeleitet werden, die den ErläutRV zum Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz zufolge eine Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil Voraussetzung aller Vorkehrungen die Angemessenheit darstellt und die Beendigung eines anderen (Aktiv-)Dienstverhältnisses zu Gunsten jenes des Behinderten eine Diskriminierung des anderen Dienstnehmers darstellen würde. Wie aus dem Erwägungsgrund 17 zur Richtlinie 2000/78/EG erhellt, geht die Verpflichtung des Dienstgebers zu angemessenen Vorkehrungen nicht so weit, dass ihm etwa die Weiterbeschäftigung einer (behinderten) Person vorgeschrieben wäre, wenn diese Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes oder zur Absolvierung einer bestimmten Ausbildung nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120144.X04Im RIS seit
17.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017