RS Vwgh 2008/9/17 2007/12/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art5;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Erwägungsgrund17;
BEinstG §6 Abs1a idF 2005/I/082;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0223 E 17. Dezember 2007 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Verpflichtung des Dienstgebers, Verweisungsarbeitsplätze "freizumachen", kann (auch) nicht aus § 6 Abs. 1a BEinstG abgeleitet werden, die den ErläutRV zum Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz zufolge eine Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, weil Voraussetzung aller Vorkehrungen die Angemessenheit darstellt und die Beendigung eines anderen (Aktiv-)Dienstverhältnisses zu Gunsten jenes des Behinderten eine Diskriminierung des anderen Dienstnehmers darstellen würde. Wie aus dem Erwägungsgrund 17 zur Richtlinie 2000/78/EG erhellt, geht die Verpflichtung des Dienstgebers zu angemessenen Vorkehrungen nicht so weit, dass ihm etwa die Weiterbeschäftigung einer (behinderten) Person vorgeschrieben wäre, wenn diese Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes oder zur Absolvierung einer bestimmten Ausbildung nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120144.X04

Im RIS seit

17.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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