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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Zwar kann die Dienstbehörde aus dienstlichem Verhalten auf das Vorliegen auch nicht krankheitswertiger Charakterzüge, die dauernde Dienstunfähigkeit verursachen, schließen. Dabei kann sie sich auch der Wahrnehmung ärztlicher Sachverständiger bedienen, muss dies aber nicht notwendigerweise (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/12/0028); jedenfalls ist aber die Beurteilung der durch diese Charakterzüge herbeigeführten Dienstunfähigkeit als dauernd von der Dienstbehörde nachvollziehbar zu begründen. Liegen gegenteilige Beurteilungen eines ärztlichen Sachverständigen vor, so setzte eine solche Begründung eine entsprechende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Sachverständigen voraus.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerBesondere Rechtsgebiete DienstrechtSachverständiger ArztGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120185.X02Im RIS seit
04.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013