RS Vwgh 2008/9/17 2007/12/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2008
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L22002 Landesbedienstete Kärnten
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs1 idF 1996/058 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs3 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994/GdBedG Krnt 1992 §14 Abs1 idF 1996/058;
DienstrechtsG Krnt 1994/GdBedG Krnt 1992 §14 Abs3;
GdBedG Krnt 1992 §29 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zwar kann die Dienstbehörde aus dienstlichem Verhalten auf das Vorliegen auch nicht krankheitswertiger Charakterzüge, die dauernde Dienstunfähigkeit verursachen, schließen. Dabei kann sie sich auch der Wahrnehmung ärztlicher Sachverständiger bedienen, muss dies aber nicht notwendigerweise (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/12/0028); jedenfalls ist aber die Beurteilung der durch diese Charakterzüge herbeigeführten Dienstunfähigkeit als dauernd von der Dienstbehörde nachvollziehbar zu begründen. Liegen gegenteilige Beurteilungen eines ärztlichen Sachverständigen vor, so setzte eine solche Begründung eine entsprechende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Sachverständigen voraus.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerBesondere Rechtsgebiete DienstrechtSachverständiger ArztGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120185.X02

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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