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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;Rechtssatz
Nach § 17 Abs. 2 erster Satz des Poststrukturgesetzes, Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, kommt dem beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die diesem Unternehmen zugewiesenen Beamten zu. Daraus folgt, dass ein Verweisungsarbeitsplatz nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 für einen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nur im Wirkungsbereich dieser Dienstbehörde in Betracht gezogen werden kann, nicht jedoch in einem Ressort des Bundes im Sinne des § 278 Abs. 3 BDG 1979.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120144.X06Im RIS seit
17.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017