RS Vwgh 2008/9/17 2007/12/0144

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Veröffentlicht am 17.09.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §278 Abs3;
PTSG 1996 §17 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 17 Abs. 2 erster Satz des Poststrukturgesetzes, Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, kommt dem beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die diesem Unternehmen zugewiesenen Beamten zu. Daraus folgt, dass ein Verweisungsarbeitsplatz nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 für einen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nur im Wirkungsbereich dieser Dienstbehörde in Betracht gezogen werden kann, nicht jedoch in einem Ressort des Bundes im Sinne des § 278 Abs. 3 BDG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120144.X06

Im RIS seit

17.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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