RS Vwgh 2008/9/18 2007/09/0383

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs3;

Rechtssatz

Hat der Beamte keine offenkundigen, auf der Hand liegenden und ohne aufwendiges Ermittlungsverfahren festzustellenden Einstellungsgründe (hier: Nichtvorliegen von Dienstpflichtverletzungen) geltend gemacht, sondern zielt sein Vorbringen vielmehr typisch auf die Klärung jener Fragen ab, die im Disziplinarverfahren abschließend zu beurteilen sind, beruht es also auf der Verwechslung der Funktion des Suspendierungsverfahrens mit der des Disziplinarverfahrens (im engeren Sinn; Hinweis E 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0105), so ist es nicht rechtswidrig, wenn die DOK ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen vom Vorliegen einer Verdachtssituation ausgegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090383.X06

Im RIS seit

28.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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