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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs3;Rechtssatz
Hat der Beamte keine offenkundigen, auf der Hand liegenden und ohne aufwendiges Ermittlungsverfahren festzustellenden Einstellungsgründe (hier: Nichtvorliegen von Dienstpflichtverletzungen) geltend gemacht, sondern zielt sein Vorbringen vielmehr typisch auf die Klärung jener Fragen ab, die im Disziplinarverfahren abschließend zu beurteilen sind, beruht es also auf der Verwechslung der Funktion des Suspendierungsverfahrens mit der des Disziplinarverfahrens (im engeren Sinn; Hinweis E 24. Mai 1995, Zl. 94/09/0105), so ist es nicht rechtswidrig, wenn die DOK ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen vom Vorliegen einer Verdachtssituation ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090383.X06Im RIS seit
28.10.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012