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E3R E19103000Norm
32000R2725 Eurodac Anh1;Rechtssatz
Gemäß Art 2 Abs 3 der Eurodac-Durchführungsverordnung hat die Kennnummer nach Art 5 Abs 1 Buchstabe d) der Eurodac-Verordnung die eindeutige Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person und zu dem die Daten übermittelnden Mitgliedstaat zu ermöglichen. Weiterhin muss sie die Aussage ermöglichen, ob sich diese Daten auf einen Asylbewerber oder eine Person nach Art 8 oder Art 11 der Eurodac-Verordnung beziehen. Die Kennnummer hat mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen gemäß der in Anhang I genannten Norm die die Daten übermittelnden Mitgliedstaaten bezeichnet werden, zu beginnen; dem oder den Kennbuchstaben hat die Kennung für die Personenkategorien zu folgen. Dabei sind Daten von Asylbewerbern mit "1", von Personen nach Art. 8 der Eurodac-Verordnung mit "2" und von Personen nach Art. 11 der Eurodac-Verordnung mit "3" zu kennzeichnen. (Hier: Kennnummer beginnt mit der Kombination "IT2". Dies legt nahe, dass der Fremde von den italienischen Behörden als "Person nach Art 8 der Eurodac-Verordnung" - sohin als unrechtmäßig eingereister Fremder, der keinen Asylantrag gestellt hatte - behandelt wurde. Unter der Prämisse, dass der Fremde in Italien keinen Asylantrag gestellt hat, hätte die belBeh bei ihrer Beurteilung dann aber nicht mit gutem Grund annehmen dürfen, dass für die Behandlung des vom Fremden in Österreich gestellten Asylantrages die Zuständigkeit Italiens gegeben wäre. Die belBeh ging davon aus, dass es sich beim Fremden um einen Minderjährigen handelte, der in keinem EU-Mitgliedstaat einen Familienangehörigen habe. Sohin läge nach Art. 6 zweiter Satz Dublin-Verordnung die Zuständigkeit Österreichs vor.)
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210278.X02Im RIS seit
04.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013