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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §21 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 23 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 gilt eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung als Zurückziehung der Berufung. Die Wirkung der Antragszurückziehung als fingierte Berufungszurückziehung kann dann nicht eintreten, wenn die Partei nicht nachweislich über diese Folge belehrt wurde (Hinweis E 8. Juni 2006, 2004/01/0289). (Hier: Dazu hat die belBeh, weil sie davon ausging, an die Äußerung des UBAS über die Einstellung des Berufungsverfahrens gebunden zu sein, keine Feststellungen getroffen. Die in Form eines Aktenvermerkes dokumentierte Ansicht des UBAS, das Berufungsverfahren sei wegen Zurückziehung der Berufung nicht mehr fortzuführen, stellt keine die belBeh bindende Entscheidung dar. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Fremde wegen Vorliegens einer allenfalls unbeachtlichen Zurückziehungserklärung gegebenenfalls immer noch als Asylwerber angesehen werden müsste. Dann aber hätte die belBeh zu prüfen gehabt, ob die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AsylG 1997 für die Anwendbarkeit der die Schubhaft ermöglichenden Bestimmungen vorlagen (Hinweis E 22. November 2007, 2006/21/0333). Zudem läge dann auch keine von der Asylbehörde erlassene durchsetzbare Ausweisung vor, auf Grund derer eine Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft angeordnet und aufrechterhalten wurde, zulässig gewesen wäre (vgl. § 46 Abs. 1 FrPolG 2005).)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006210181.X01Im RIS seit
22.10.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009