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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Mitbeteiligten wurden des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens eines Gefangenen gemäß § 312 Abs. 1, Abs. 3, 1. Fall, der Viertmitbeteiligte teils als Beitragstäter gemäß § 12,
3. Fall StGB schuldig erkannt. Unter Bindung an dieses Strafurteil war auch die DOK gehalten, die Verpflichtung gemäß Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, alle Folterhandlungen und ebenso die Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung als Straftaten festzulegen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen, in ihre Überlegungen zur Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 einzubeziehen. Auch die besondere Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EMRK zur Erlassung von Strafvorschriften und zu einer effektiven Ermittlung und zur Verfolgung der Täter im Fall von Verletzungen des in der Verfassungsbestimmung des Art. 3 EMRK normierten Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Hinweis etwa auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Oktober 2006, Nr. 52067/99, im Fall Okkali v. Turkey, Rz 71 ff, und vom 8. April 2008, Nr. 42942/02, im Fall Ali und Ayse Duran v. Turkey, Rz 59 ff, mwN) ist für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung von Bedeutung. Es ist weiters ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamter) oblag (Hinweis etwa auf das E vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, grundsätzlich nichts geändert.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090320.X02Im RIS seit
21.10.2008Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014