RS Vwgh 2008/9/18 2007/21/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §77;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs2;
NAG 2005 §25;
NAG 2005 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/21/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/21/0123 E 31. März 2008 RS 2(Hier: Der Fremde hielt sich weiterhin rechtmäßig in Österreich auf und war die Anordnung eines gelinderen Mittels gegen den Fremden daher unzulässig, so kann aber nicht davon die Rede sein, dass sein Erscheinen bei der Behörde in Angelegenheiten "gelinderes Mittel, Sicherung der Ausreise" gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG nötig gewesen wäre.)

Stammrechtssatz

Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Fremden ist - trotz des in diesem Zeitpunkt bestehenden und einen (zwingenden) Versagungsgrund darstellenden Aufenthaltsverbotes - auch wirksam. Denn die Rechtskraft des über den Fremden verhängten Aufenthaltsverbotes bewirkt nicht die Unwirksamkeit der (zu Unrecht) erteilten Niederlassungsbewilligung, sondern die in Rechtskraft erwachsene Niederlassungsbewilligung verdrängt als spätere Norm die Rechtswirksamkeit eines zuvor erteilten Aufenthaltsverbotes für die Zeit ihrer Geltungsdauer. Hat der Fremde rechtzeitig vor Ablauf der ersten Niederlassungsbewilligung deren Verlängerung begehrt, ist dieser Antrag als "Verlängerungsantrag" iSd § 24 Abs 1 NAG 2005 zu qualifizieren. Demzufolge ist der Fremde nach § 24 Abs 2 letzter Satz NAG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig niedergelassen. Das durch die rechtswirksame Erteilung des Aufenthaltstitels erlangte Niederlassungsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert und verdrängt auch in diesem Zeitraum das gegen den Fremden ursprünglich erlassene Aufenthaltsverbot(Hinweis E 25. Februar 2000, 99/19/0226). (Hier: Das Verfahren über den Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung war weder im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch des angefochtenen Berufungsbescheides rechtskräftig beendet. Es lag daher kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen den Fremden vor, sodass die Anordnung gelinderer Mittel zur - im Hinblick auf die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides allein gegenständlichen - Sicherung der Abschiebung des Fremden rechtswidrig war.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210285.X01

Im RIS seit

22.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten