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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NAG 2005 §11 Abs1;Rechtssatz
Die Asylantragstellung unter Verwendung von unrichtigen Personalien und Angabe eines falschen Herkunftsstaates mit dem Ziel der Erlangung eines (vorläufigen) Aufenthaltsrechtes in Österreich stellt eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (Hinweis E 11. Dezember 2007, 2007/18/0699). (Hier: Der Fremde hat gegenüber der Asylbehörde noch rechtzeitig vor Beendigung des Asylverfahrens seine wahre Identität und Herkunft offengelegt und Ausweisung freiwillig befolgt sowie Antrag gemäß § 47 Abs 2 NAG 2005 gesetzmäßig gestellt und vom Ausland abgewartet - belBeh hat dies nicht berücksichtigt.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210371.X01Im RIS seit
13.10.2008Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010