RS Vwgh 2008/9/18 2008/21/0371

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs4 Z1;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Asylantragstellung unter Verwendung von unrichtigen Personalien und Angabe eines falschen Herkunftsstaates mit dem Ziel der Erlangung eines (vorläufigen) Aufenthaltsrechtes in Österreich stellt eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (Hinweis E 11. Dezember 2007, 2007/18/0699). (Hier: Der Fremde hat gegenüber der Asylbehörde noch rechtzeitig vor Beendigung des Asylverfahrens seine wahre Identität und Herkunft offengelegt und Ausweisung freiwillig befolgt sowie Antrag gemäß § 47 Abs 2 NAG 2005 gesetzmäßig gestellt und vom Ausland abgewartet - belBeh hat dies nicht berücksichtigt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008210371.X01

Im RIS seit

13.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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