RS Vwgh 2008/9/18 2007/09/0383

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs6;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Entscheidet die DOK über die Berufung gegen die Suspendierung nicht binnen zwei Monaten, so ist die Säumnisbeschwerde an den VwGH zulässig (Art. 132 B-VG; § 27 VwGG). Dagegen ist ein verspätet erlassener Berufungsbescheid vom VwGH nicht aufzuheben, weil das Gesetz eine derartige Rechtsfolge nicht vorsieht. Es trifft zwar zu, dass gemäß § 112 Abs. 6 BDG über die Berufung gegen eine Suspendierung von der Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist und dass die DOK diese Frist überschritten hat, doch wurde der Beamte auf Grund der mit der Entscheidung erster Instanz gleichlautenden Entscheidung der Berufungsinstanz insoweit in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt (Hinweis E 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0266).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090383.X04

Im RIS seit

28.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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