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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die DOK hat den aus ihrer Sicht "gewichtigen" Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 8 StGB, dass sie "sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hinreißen" ließen, den Beschuldigten zu Unrecht zugestanden. Vielmehr wäre in Betracht zu ziehen gewesen, dass die Beschuldigten die Dienstpflichtverletzungen offensichtlich vorsätzlich und auf vorbedachte und organisierte Weise vorgenommen haben. Das "provokante Verhalten" des Schubhäftlings tritt demgegenüber schon deshalb in den Hintergrund, weil ein solches Verhalten zum normalen Risikobereich eines mit der Abschiebung von Schubhäftlingen betrauten Exekutivbeamten zählt und sie für solche Situationen besonders geschult werden. Aus dem Strafurteil ist auch nicht zu entnehmen, auf welcher Tatsachenfeststellung der dort angenommene Milderungsgrund "das provokante Verhalten des (Schubhäftlings) J" beruht, sodass insofern jedenfalls keine Bindung eintreten konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090320.X04Im RIS seit
21.10.2008Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014