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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2;Rechtssatz
Für die Ermittlung jenes Ausmaßes an Integration und jener Intensität privater und familiärer Beziehungen, bei welchen ein Ausländer als "fortgeschritten integriert" anzusehen ist, nennen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum "Fremdenrechtspaket 2005" 1172 BlgNr 21. GP, S. 45 als Beispiel (Arg.: "insbesondere") Ausländer, die "schon längere Zeit im Bundesgebiet niedergelassen, aber noch nicht aufenthaltsverfestigt sind oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft und ihre familiären Sorgepflichten geboten erscheint". Damit knüpfen die Erläuterungen an zwei im Einzelfall zu prüfende alternative (Arg.: "oder") Komponenten an: 1. das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung, wie sie sich aus der Integrationsvereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 1 NAG ergibt, wobei es in diesem Fall nicht auf eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes in Österreich und schon gar nicht auf eine bereits eingetretene Aufenthaltsverfestigung ankommt oder
2. wenn die Zulassung des Ausländers/der Ausländerin zu einer Beschäftigung im Hinblick auf seine/ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft, wie sie etwa in § 54 Abs. 3 FrPolG ("zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigt") definiert wird, und seine/ihre familiären Sorgepflichten im Sinne des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten erscheint.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090176.X02Im RIS seit
24.11.2008Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011