RS Vwgh 2008/9/18 2007/09/0383

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs3;

Rechtssatz

Dass die Disziplinarbehörden erst nach einem Zeitraum von mehr als viereinhalb Monaten (dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme [des Beamten] und der vorläufigen Suspendierung) und nicht schon früher eine Suspendierung verfügten, ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Suspendierung auch später verfügt werden durfte. Diese Vorgangsweise allein verletzt den Beamten nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht (Hinweis E 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0266).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090383.X07

Im RIS seit

28.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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