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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs3;Rechtssatz
Dass die Disziplinarbehörden erst nach einem Zeitraum von mehr als viereinhalb Monaten (dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme [des Beamten] und der vorläufigen Suspendierung) und nicht schon früher eine Suspendierung verfügten, ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Suspendierung auch später verfügt werden durfte. Diese Vorgangsweise allein verletzt den Beamten nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht (Hinweis E 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0266).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090383.X07Im RIS seit
28.10.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012