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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Der Beamte steht im begründeten Verdacht, statt Fahrscheinen Probedrucke an Fahrgäste verkauft und die von ihm inkassierten Fahrgelder veruntreut zu haben (Näheres im vorliegenden E). Die Auffassung, dass das dem Beamten im Verdachtsbereich zur Last gelegte Verhalten geeignet ist, wesentliche dienstliche Interessen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der dort herrschenden Arbeitsabläufe zu gefährden und damit den Tatbestand des § 112 Abs. 1 BDG 1979 zu erfüllen, ist angesichts der in einem langen Zeitraum wiederholten vorliegenden Dienstpflichtverletzungen nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090383.X08Im RIS seit
28.10.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012