RS Vwgh 2008/9/18 2006/09/0117

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
23/04 Exekutionsordnung
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4 impl;
B-VG Art130 Abs2;
DO Wr 1994 §94 Abs4;
ExMinV 2003;
SHG Wr 1973;
SHV Richtsätze Wr 1973;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beamte macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften betreffend beide alternativen Voraussetzungen des § 94 Abs. 4 Satz Wr DO 1994, nämlich die "Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist" einerseits und die "Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens" andererseits, geltend. Entscheidend für die gesetzliche Ermessensregelung ist daher im Beschwerdefall das Vorliegen jedenfalls einer dieser beiden alternativen Voraussetzungen. Bei der Ermittlung des Vorliegens der erstgenannten dieser beiden Alternativen zog die Behörde zulässigerweise die Regelungen des Wr SHG sowie der Sozialhilfe-Richtsatzverordnung heran. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Heranziehung der Sätze der Existenzminimum-Verordnung, aber auch der Sozialhilferichtsätze als Maßstab für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes u. a. im Sinne des § 94 Abs. 4 Wr DO 1994 anerkannt (Hinweis z.B. auf das E 21. Jänner 1998, Zl. 95/09/0186, und das E 6. März 2008, Zl. 2007/09/0142).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090117.X02

Im RIS seit

19.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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