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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;Rechtssatz
Die Behörde hat zur Interpretation des Begriffes "Kind" in § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005 die Definition des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG herangezogen. Damit hat sie verkannt, dass diese Bestimmung der Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen (also nicht der Zusammenführung von Unionsbürgern und drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern) dient (Hinweis E 13. Dezember 2007, Zl. 2007/09/0228).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090200.X01Im RIS seit
19.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013