RS Vwgh 2008/9/18 2007/09/0320

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Das im E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, hervorgehobene Erfordernis der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe schließt es nicht aus, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, wenn diese Dienstpflichtverletzung sehr schwer ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090320.X05

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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