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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Das im E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, hervorgehobene Erfordernis der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe schließt es nicht aus, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, wenn diese Dienstpflichtverletzung sehr schwer ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090320.X05Im RIS seit
21.10.2008Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014