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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0130 E 19. Juni 2008 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden. Liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht seines Verbleibens in Österreich vor, hat die Behörde diese im Rahmen ihrer sich aus § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FrPolG 2005 resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen, dessen Sache es dann ist, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (Hinweis E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210396.X01Im RIS seit
04.11.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009