RS Vwgh 2008/9/18 2007/21/0396

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2 impl;
FrPolG 2005 §11 Abs1;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0130 E 19. Juni 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden. Liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht seines Verbleibens in Österreich vor, hat die Behörde diese im Rahmen ihrer sich aus § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FrPolG 2005 resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen, dessen Sache es dann ist, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (Hinweis E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210396.X01

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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