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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;Rechtssatz
Auf die Minderjährigkeit des Kindes im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005 kommt es nicht mehr an, weil - im Gegensatz der vorherigen Rechtslage - eine Altersbeschränkung nicht mehr vorgesehen ist. Dies ergibt sich sowohl aus der von jener des lit. l leg. cit. abweichenden Textierung als auch dem gänzlichen Fehlen entsprechender Hinweise in den Materialien. Davon ausgehend ist unter dem Begriff "Kind" im Sinne des § 42 ABGB jeder Verwandte in absteigender Linie zu verstehen (siehe dazu Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, 2006, S.82). Im Übrigen ist - trotz Fehlens einer eindeutigen Bezugnahme auch auf Adoptiv- und Stiefkinder österreichischer Staatsbürger in § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG - kein Grund ersichtlich, diese schlechter zu stellen als die ausdrücklich in § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG genannten Adoptiv- und Stiefkinder von EWR-Bürgern: Da Angehörige österreichischer Staatsbürger nicht schlechter behandelt werden dürfen als Angehörige von Unionsbürgern (Hinweis E VfGH VfSlg. 14863/1997 und 16214/2001), kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er eine solche Schlechterstellung normieren wollte. Daher ist die Formulierung "Kinder österreichischer Staatsbürger" im Hinblick auf den verfassungsgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verfassungskonform so auszulegen, dass davon auch Adoptiv- und Stiefkinder erfasst sind.
(Hier: Es handelt sich um den Stiefsohn eines österreichischen Staatsbürgers, der die tschechische Staatsangehörigkeit besitzt und damit seit dem Beitritt Tschechiens zur EU per 1. Mai 2004 Unionsbürger ist.)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090200.X02Im RIS seit
19.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013