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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §15a idF 2002/I/126;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, in der Zeit vom 2. Jänner 2003 bis 30. April 2004 einen namentlich genannten Ausländer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt zu haben. Die belangte Behörde hat zu Unrecht die Anwendung des § 21 VStG unterlassen, weil tatsächlich sämtliche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 21 VStG vorgelegen waren und lediglich die formale Voraussetzung der Abweisung des zu beantragenden Niederlassungsnachweises noch hätte vorgelegt werden müssen. Dabei ist neben der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung zu berücksichtigen, dass zwar im Ergebnis fahrlässig ein Ausländer ohne die formellen Voraussetzungen nach dem AuslBG beschäftigt wurde, dieser aber materiell die Voraussetzungen für die Verlängerung seines Befreiungsscheines erfüllt hat, sodass die Beschäftigung im Ergebnis nur der gesetzlichen Ordnung widersprach. Davon, dass es sich um eine illegale Beschäftigung gehandelt hat, die "durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zum System der sozialen Sicherheit zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und einer Wettbewerbsverzerrung" geführt hat, kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Weiters Ausführungen dazu, weshalb die Fremdenbehörde betreffend den Antrag auf Ausstellung des Niederlassungsnachweises und das Arbeitsmarktservice betreffend den Antrag auf Verlängerung des Befreiungsscheines erheblich zu dem beim Beschwerdeführer entstandenen Missverständnis beigetragen haben, so dass das Verschulden des Beschwerdeführers als nur gering einzustufen war. Charakteristisch für die hier in Rede stehende Tat ist also, dass sie in allen für die Strafbarkeit relevanten Gesichtspunkten eklatant hinter den typischen Straftaten nach § 28 AuslBG zurückbleibt: Das Verschulden des Beschwerdeführers erweist sich unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Umstände im vorliegenden Fall - trotz des relativ langen Zeitraums der illegalen Beschäftigung - als gänzlich atypisch. Ferner blieb die Tat in Bezug auf die vom AuslBG geschützten öffentlichen Interessen einschließlich der wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte folgenlos, weshalb alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG vorliegen (Hinweis E 4. September 2006, Zl. 2005/09/0073, und E 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090241.X01Im RIS seit
28.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009