RS Vwgh 2008/9/18 2006/09/0176

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2;
FrG 1997 §50a;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0136 E 20. November 2006 VwSlg 17061 A/2006 RS 2(hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

§ 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG wurde mit BGBl. I Nr. 126/2002 eingeführt. In den Erläuterungen (RV 1172 Blg NR 21. GP, S 45) wird dazu gesagt: "Als besonders integriert können insbesondere Ausländer gelten, welche die Integrationsvereinbarung (§ 50a FrG) bereits erfüllt haben und schon längere Zeit im Bundesgebiet niedergelassen, aber noch nicht aufenthaltsverfestigt sind oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft und ihre familiären Sorgepflichten geboten erscheint." Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, wie § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG zu verstehen ist. Der regelmäßige Besuch von Verwandten, aus dem sich keine familiären SorgePFLICHTEN ableiten lassen, kann bei fehlender Niederlassung (Kurzbesuche führen nicht zu Niederlassung, auch Asylwerber sind nicht niedergelassen) und mangelnder besonderer Eingliederung in die österreichische Gesellschaft nicht als "fortgeschrittene Integration" im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG beurteilt werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090176.X01

Im RIS seit

24.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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