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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/09/0136 E 20. November 2006 VwSlg 17061 A/2006 RS 2(hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
§ 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG wurde mit BGBl. I Nr. 126/2002 eingeführt. In den Erläuterungen (RV 1172 Blg NR 21. GP, S 45) wird dazu gesagt: "Als besonders integriert können insbesondere Ausländer gelten, welche die Integrationsvereinbarung (§ 50a FrG) bereits erfüllt haben und schon längere Zeit im Bundesgebiet niedergelassen, aber noch nicht aufenthaltsverfestigt sind oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft und ihre familiären Sorgepflichten geboten erscheint." Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, wie § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG zu verstehen ist. Der regelmäßige Besuch von Verwandten, aus dem sich keine familiären SorgePFLICHTEN ableiten lassen, kann bei fehlender Niederlassung (Kurzbesuche führen nicht zu Niederlassung, auch Asylwerber sind nicht niedergelassen) und mangelnder besonderer Eingliederung in die österreichische Gesellschaft nicht als "fortgeschrittene Integration" im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG beurteilt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090176.X01Im RIS seit
24.11.2008Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011