RS Vwgh 2008/9/18 2007/09/0383

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
BDG 1979 §95 Abs2;
StPO 1975 §90a;
StPO 1975 §90g Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das gegen den Verdächtigen geführte gerichtliche Strafverfahren ist "im Rahmen der Diversion" (Einstellung, Zuspruch eines Betrages zur Schadensgutmachung in Höhe von EUR 33,90 an die Postbus AG) beendet worden. In einem solchen Fall liegt für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt vor, der Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 entfalten könnte. Daran vermag auch die gemäß § 90g Abs. 1 StPO beim Verdächtigen vorausgesetzte Bereitschaft, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, nichts zu ändern. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw. noch immer besteht oder nicht (Hinweis E 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0094).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090383.X05

Im RIS seit

28.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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