TE Vfgh Beschluss 2006/10/11 B1689/06

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Militärwesen

Spruch

Dem Antrag wird F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 16. August 2006, Zl. 19432-1100/90A/EB/2006, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§24, 20 Abs1 iVm §27 Wehrgesetz 2001 mit Wirkung vom 27. November 2006 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen.

2.1. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer "durch den Einberufungsbefehl ... ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstanden ist". Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis September 2005 weder vom Militärkommando Tirol noch von der Zivildienstserviceagentur benachrichtigt worden sei, habe er das Studium der Publizistik und Kommunikationswissenschaften aufgenommen, dessen Unterbrechung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer sei sohin "durch den Einberufungsbefehl völlig im Unklaren über seine berufliche Zukunft".

2.2. Die belangte Behörde hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Äußerung erstattet.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende vffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da diese vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zutreffen, war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1689.2006

Dokumentnummer

JFT_09938989_06B01689_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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