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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung kann dann nicht zum Nachteil und zum Verlust prozessualer Rechte der Partei führen, wenn diese zum Zeitpunkt der Einbringung ihrer Berufung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, weil die Antragstellung (wie auch der schlüssige Verzicht auf ein Recht) die Kenntnis dieses Rechts voraussetzt (Hinweis E VfGH 24. Februar 2004, B 931/03, VfSlg. 17121/2004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090110.X01Im RIS seit
28.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.04.2014