RS Vwgh 2008/9/22 AW 2008/18/0438

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Veröffentlicht am 22.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §63;
StGB §142 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer wurde (u.a.) wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt, weil er mit einer Mittäterin eine andere Person beraubt hatte, indem er das Opfer zu Boden geworfen und ihm Faustschläge ins Gesicht sowie Fußtritte versetzt hatte, wonach die Mittäterin dem Opfer die Geldbörse mit Euro 230,-- aus der Hosentasche genommen hatte. Ausführungen dazu, dass in Anbetracht des massiven Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers (Näheres im vorliegenden Beschluss) und der insbesondere auch aus der oben genannten Straftat hervorleuchtenden, von ihm ausgehenden beträchtlichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Vermögen anderer Personen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen, insbesondere zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, entgegen stehen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180438.A01

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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