RS Vwgh 2008/9/24 2006/15/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/06 Krankenanstalten

Norm

ÄrzteG 1984 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §3 Abs2;
KAKuG 2001 §2 Abs1 Z7;
KAKuG 2001 §2 Abs3;
UStG 1994 §10 Abs2 Z15;
UStG 1994 §6 Abs1 Z19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0203 E 30. Juli 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Zur Abgrenzung, ob die Tätigkeit eines Arztes noch unter das Ärztegesetz oder bereits unter das Krankenanstaltengesetz (nunmehr Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002) fällt, kann auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zurückgegriffen werden. Danach ist als unterscheidendes Merkmal zwischen Ambulatorien und den Ärztepraxen bei ersteren eine organisatorische Einrichtung, bei Ordinationen die medizinische Eigenverantwortlichkeit des behandelnden Arztes gegenüber dem Patienten maßgeblich. Überdies liegt bei Ambulatorien der (Behandlungs-)Vertrag nicht (nur) mit dem Arzt, sondern (auch) mit dieser Einrichtung, die unter sanitätsbehördlicher Aufsicht steht, vor. In der Regel weisen Krankenanstalten eine Anstaltsordnung auf, der sowohl die Patienten als auch die Ärzte unterliegen (Hinweis VfGH E 7.3.1992, G 198/90, VfSlg 13023/1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150283.X02

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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