Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
ÄrzteG 1984 §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/14/0203 E 30. Juli 2002 RS 3Stammrechtssatz
Zur Abgrenzung, ob die Tätigkeit eines Arztes noch unter das Ärztegesetz oder bereits unter das Krankenanstaltengesetz (nunmehr Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002) fällt, kann auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zurückgegriffen werden. Danach ist als unterscheidendes Merkmal zwischen Ambulatorien und den Ärztepraxen bei ersteren eine organisatorische Einrichtung, bei Ordinationen die medizinische Eigenverantwortlichkeit des behandelnden Arztes gegenüber dem Patienten maßgeblich. Überdies liegt bei Ambulatorien der (Behandlungs-)Vertrag nicht (nur) mit dem Arzt, sondern (auch) mit dieser Einrichtung, die unter sanitätsbehördlicher Aufsicht steht, vor. In der Regel weisen Krankenanstalten eine Anstaltsordnung auf, der sowohl die Patienten als auch die Ärzte unterliegen (Hinweis VfGH E 7.3.1992, G 198/90, VfSlg 13023/1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150283.X02Im RIS seit
21.10.2008Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009