RS Vwgh 2008/9/24 2006/15/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0109 E 24. Juni 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Kosten für Urlaubsreisen erwachsen noch nicht dadurch zwangsläufig, dass der Arzt aus medizinischen Gründen einen solchen empfiehlt (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 34 EStG-Einzelfälle "Kurkosten"). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung daher nur in Betracht, wenn der Aufenthalt nicht den Charakter eines Erholungsurlaubes, sondern jenen eines Kuraufenthaltes hat. Voraussetzung dafür ist u.a. eine nachweislich kurmäßig geregelte Tages- und Freizeitgestaltung (Hinweis E 25. April 2002, 2000/15/0139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150120.X03

Im RIS seit

11.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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