Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §250 Abs1;Rechtssatz
Die Einschränkung des Berufungsbegehrens hat zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mehr in jenen Punkten beschwert erachten kann, hinsichtlich derer sie ihr Berufungsbegehren nicht eingeschränkt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1990, 86/13/0014).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150342.X01Im RIS seit
21.10.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009