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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/13/0236 E 20. Dezember 2000 VwSlg 7568 F/2000 RS 7Stammrechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Die Beh ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (Hinweis E 18.12.1996, 94/15/0151). Der Umstand, dass eine abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Beh nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (Hinweis E 19.11.1988, 98/15/0150).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150120.X04Im RIS seit
11.11.2008Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009