RS Vwgh 2008/9/24 2007/15/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

E3L E09301000
E6J
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;
61999CJ0409 Metropol Treuhand VORAB;
EStG 1972 Kleinbusse Erlaß BMF 18.November 1987;
UStG 1972 §12;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/15/0195 E 24. September 2008

Rechtssatz

Zusätzlich zum Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 18. November 1987, 09 1202/4-IV/9/87, AÖFV 330/1987, welcher generell und abstrakt die Kriterien für einen Kleinbus regelt, hat das Bundesministerium für Finanzen bestimmte konkrete Fahrzeugtypen als Kleinbusse beurteilt (siehe Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur MwSt, Tz 137b zu § 12 UStG 1972, Stand Oktober 1994). Eine solche Beurteilung ist nur in "Grenzfällen" auf Ersuchen von "Autofirmen" vorgenommen worden (vgl Caganek, ÖStZ 1989, 107). Der angefochtene Bescheid spricht in diesem Zusammenhang von einer "Liste" der Kleinbusse (Zum Ausdruck "Liste" siehe auch den Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 15. Mai 2002, 09 1202/45-IV/9/02, Punkt 4). Unter diesen konkret als Kleinbusse beurteilten (und in eine Liste aufgenommenen) Fahrzeugen scheint der streitgegenständliche Fahrzeugtyp "Opel Zafira Comfort 2,0 DTI" nicht auf. Es kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob eine solche Beurteilung konkreter Fahrzeugtypen für den Fall, dass sie im Einzelfall erlasswidrig, also entgegen den Kriterien des Erlasses des Bundesministers für Finanzen AÖFV 330/1987 erfolgt sein sollte, für sich eine Praxis der Verwaltungsbehörden iSd Urteiles des EuGH vom 8. Jänner 2002, C-409/99, Metropol Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH und Michael Stadler, begründen könnte. Es steht nämlich für Zeiträume vor und ab dem Inkrafttreten der 6. MwSt-RL fest, dass ein Unternehmer in Bezug auf einen Fahrzeugtyp, der nicht konkret von der Finanzverwaltung als Kleinbus beurteilt (und in die Liste aufgenommen) worden ist, den Vorsteuerabzug nach der Verwaltungspraxis nicht erlangen konnte, wenn das Fahrzeug den im Erlass generell und abstrakt festgelegten Kriterien nicht entsprochen hat.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0409 Metropol Treuhand VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007150161.X01

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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