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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §95 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/14/0066 E 26. April 2006 RS 3Stammrechtssatz
Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor, für welche Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge nach § 95 Abs 4 EStG 1988 abzuziehen ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu § 95 EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150110.X02Im RIS seit
12.11.2008Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009