RS Vwgh 2008/9/24 2008/15/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §95 Abs4;
KStG 1988 §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/14/0066 E 26. April 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor, für welche Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge nach § 95 Abs 4 EStG 1988 abzuziehen ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu § 95 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150110.X02

Im RIS seit

12.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten