RS Vwgh 2008/9/24 2008/15/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §191 Abs5;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die über die Einkünfte der vormaligen Personengemeinschaft hinsichtlich einer Feststellung nach § 188 BAO absprechende Erledigung der belangten Behörde wäre jedenfalls an die damaligen Mitglieder dieser Personengemeinschaft zu richten gewesen. Dies ist mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Adressierung ihrer Erledigung nicht geschehen. Da die angefochtene Erledigung der belangten Behörde dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung nicht entsprochen hat, hat sie Bescheidqualität nicht erlangt. Der im Zeitpunkt der Erlassung dieser Erledigung bereits in Kraft getretene § 191 Abs. 5 BAO steht dem nicht entgegen (vgl. Ritz, SWK 2006, S 618). Der unstrittige Umstand der Beendigung der Mitunternehmerschaft nahm ihr aber auch die Parteifähigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Februar 2005, 2000/13/0116).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150204.X01

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten