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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §29 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/15/0374Rechtssatz
Funktionsgebühren, das sind Bezüge der nicht in einem Dienstverhältnis zur Körperschaft stehenden Organwalter von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zufolge der aktiven Ausübung einer solchen Funktion anfallen, sind sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z. 4 EStG 1988. Auch die Bezüge, die ehemalige Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften auf Grund ihrer früheren Funktionsausübung erhalten, fallen gemäß § 32 Z. 2 EStG 1988 als Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis ebenfalls unter § 29 Z. 4 leg. cit. (Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 29 Tz 7 vorletzter Absatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150324.X02Im RIS seit
11.11.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013