RS Vwgh 2008/9/24 2006/15/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
32/04 Steuern vom Umsatz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998;
KAO Krnt 1992 §1 Abs3 lite;
UStG 1994 §10 Abs2 Z15;
UStG 1994 §6 Abs1 Z19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0203 E 30. Juli 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Während nach dem Ärztegesetz für freiberuflich tätige Ärzte die Verpflichtung besteht, ihren Beruf persönlich und unmittelbar, also ohne Unterstützung durch einen oder mehrere angestellte Ärzte, auszuüben, fordert das Krankenanstaltenrecht (hier: für das Land Kärnten Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl. Nr. 2/1993, in der jeweils geltenden Fassung, § 1 Abs. 3 lit. e) das Vorliegen einer Organisation, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglicht und jener einer Anstalt entspricht. Zu den Voraussetzungen einer Anstalt gehört unter anderem die Bestellung eines Stellvertreters des ärztlichen Leiters in der Person eines geeigneten Arztes, woraus sich die Notwendigkeit ergibt, dass mindestens zwei Ärzte der Krankenanstalt zur Verfügung stehen (Hinweis E 19.1.1990, 89/18/0138, VwSlg 13102 A/1990; E 15.12.1992, 92/11/0141, VwSlg 13756 A/1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150283.X01

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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