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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 fordert zunächst, dass im Lohnzahlungszeitraum (gemäß § 77 EStG 1988 im Kalendermonat) überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der einfachen Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Überwiegend in diesem Zusammenhang bedeutet, dass an mehr als der Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar sein muss. Weiters wird vorausgesetzt, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der "halben" Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Im Beschwerdefall ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf dem weitaus überwiegenden Teil der einfachen Fahrtstrecke möglich, beträgt doch die Strecke zwischen Wohnung und Bahnhof B. rund 9 km und die übrige Strecke zwischen Bahnhof B. und Arbeitsstätte rund 23,5 km. Die Überwindung der Fahrtstrecke auf den ersten 9 km mit privatem Verkehrsmittel und der weiteren Fahrtstrecke von rd. 23,5 km mit öffentlichen Verkehrsmitteln entspricht der Anordnung des § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150001.X01Im RIS seit
12.11.2008Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014