RS Vwgh 2008/9/24 2006/15/0324

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §29 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/15/0374

Rechtssatz

Nach § 29 Z. 1 EStG 1988 (Stammfassung) sind sonstige Einkünfte nur wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6 gehören. § 29 Z. 1 EStG 1988 bildet einen Sondertatbestand, der bloß an den wiederkehrenden Zufluss von Bezügen anknüpft, die allerdings auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage beruhen müssen. Nach Lehre und Judikatur liegen wiederkehrende Bezüge im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn Einnahmen in gewissen Zeitabständen wiederkehren, nicht nur rein zufällig mehrmals erzielt werden, auf einem einheitlichen Rechtsgrund oder zumindest auf einem einheitlichen Entschluss des Leistenden beruhen und nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Zum Wesen wiederkehrender Bezüge gehört es danach überdies, dass ihre Laufzeit in irgendeiner Form vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängig ist. Die wiederkehrenden Bezüge können nicht nur in Geld, sondern auch in geldwerten Vorteilen bestehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2006, B 242/06, Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 29 Tz. 2, und Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 1018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150324.X01

Im RIS seit

11.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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