RS Vwgh 2008/9/24 2006/15/0376

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5;
EStG 1988 §6 Z2 lita;
EStG 1988 §93;
InvFG 1993 §1 Abs1;
InvFG 1993 §13 idF 1998/I/041;
KStG 1988 §7 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/13/0231 E 24. März 2009

Rechtssatz

Der Investmentfonds als im Miteigentum der Anteilsinhaber stehendes Sondervermögen ist kein Steuersubjekt. Die Besteuerung der Erträge erfolgt auch nicht bei der Kapitalanlagegesellschaft. Erträge aus (inländischen) Investmentfonds werden vielmehr nach dem Transparenzprinzip beim Anteilsinhaber besteuert. Das Transparenzprinzip gilt unabhängig davon, ob die Erträge des Investmentfonds regelmäßig ausgeschüttet werden oder ob ein so genannter thesaurierender Investmentfonds iSd § 13 InvFG idF der Novelle BGBl I 1998/41 vorliegt (vgl Doralt/Kirchmayr, EStG8, § 93 Anhang I, Tz 11; Schima/Gruber, ÖStZ 2007, 59, [60]). Ein Ausfluss des Transparenzprinzips ist es, dass unterschiedliche Ertragsbestandteile ein unterschiedliches steuerliches Schicksal haben. Im gegenständlichen Fall befinden sich die Anteile an thesaurierenden Investmentfonds im Betriebsvermögen einer Genossenschaftsbank, welche gemäß § 7 Abs 3 KStG 1988 ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermittelt. Auf Grund des Transparenzprinzips sind die im Bereich des Fonds realisierten Erträge unmittelbar im Betriebsvermögen nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches realisiert (vgl Adametz (Hrsg), Investmentfonds - Der Praktikerleitfaden, Wien 2004, 58 und 63, sowie Partl/Pircher/Pülzl, FJ 2000, 199 [201]; dies entspricht auch der in Rz 189 der Investitionsfonds-Richtlinien zum Ausdruck gebrachten Verwaltungspraxis). Die realisierten Erträge führen aus steuerlicher Sicht zu einem Ausweis auf der Aktivseite der Bilanz. Auch bei einem thesaurierenden Investmentfonds führen sie zu einem Wirtschaftsgut, können sie doch zumindest im Wege des Verkaufes des Investmentfondsanteiles übertragen und verwertet werden (im Erkenntnis vom 21. November 1995, 95/14/0035, spricht der Verwaltungsgerichtshof bei den Erträgen aus einem ausschüttenden Investmentfonds von "Forderungen"). Dieses Aktivum stellt nicht bloß einen Rechnungsabgrenzungsposten der Aktivseite dar, verkörpert es doch nicht Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand für Zeiten nach diesem Stichtag darstellen (vgl Hofstätter/Reichel, § 4 Abs 1 EStG 1988, Tz 152). Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die realisierten Erträge aus einem thesaurierenden Investmentfonds (auch nach der Reinvestition auf der Ebene des Investmentfonds) als eigener Aktivposten auszuweisen sind, oder ob sie zu weiteren Anschaffungskosten des bestehenden Investmentfondsanteils führen. Für den Fall des Ausweises in Form von zwei aktiven Wirtschaftsgütern ist nämlich zu beachten, dass sich der Wert eines Anteiles an einem thesaurierenden Investmentfonds jedenfalls aus der Summe dieser Komponenten ergibt. Übersteigt die Summe dieser Aktivposten den Teilwert der Investmentfondsanteile, sind die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung gegeben. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Teilwertabschreibung mit der Begründung die Anerkennung versagt, gemäß § 6 Z 2 lit a EStG 1988 dürften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens höchstens mit den Anschaffungskosten angesetzt werden; die Erträge aus Investmentfonds führten nicht zu einer Erhöhung des Buchwertes eines aktiven Wirtschaftsgutes, sodass eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht komme, solange der Teilwert des Investmentfondsanteiles nicht unter den Betrag der ursprünglichen Anschaffungskosten dieses Anteiles sinke. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde entspricht nicht dem Gesetz, führen doch realisierte Erträge zu einem Ausweis als aktives Wirtschaftsgut oder allenfalls (nach Reinvestition) zu einer Erhöhung des Buchwertes des Investmentfondsanteiles.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150376.X02

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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