TE Vfgh Beschluss 1987/3/4 B81/87, B82/87

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1
B-VG Art119a Abs5
Stmk LustbarkeitsabgabeG §22
Stmk GdO §94

Leitsatz

Vorschreibung einer monatlichen Lustbarkeitsabgabe für den Betrieb eines Geldspielautomaten gem. §22 Stmk. LustbarkeitsabgabeG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; Berufungsentscheidung des Gemeinderates - Nichterschöpfung des Instanzenzuges mangels Erhebung einer Vorstellung gem. §94 Stmk. GO

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kapfenberg vom 3. Oktober 1986, Z91/920-598 bis 602-1986 wurde der Bf. die Entrichtung der monatlichen Lustbarkeitsabgabe für den Betrieb von 5 Geldspielapparaten vorgeschrieben. Gegen diese Bescheide erhob die Bf. Berufung an den Gemeinderat, welche mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 1.12.1986, Z91/920-6/661-1986/5, abgewiesen wurde.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gratwein vom 10. Oktober 1986, Z920-6/1986 wurde der Bf. die monatliche Lustbarkeitsabgabe für den Betrieb eines Geldspielautomaten vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Berufung an den Gemeinderat, welcher mit dem nunmehr beim VfGH angefochtenen Bescheid vom 3.12.1986, Z920-6/469/1986, nicht Folge gegeben wurde.

3. Die vorliegende Beschwerde, mit der die oben angeführten Berufungsentscheidungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kapfenberg und des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein angefochten werden, behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie (in eventu) die Verfassungswidrigkeit des §14a der Lustbarkeitsabgabegesetz-Nov., LGBl. 34/1986 des Landes Steiermark. Daher wird beantragt, die angefochtenen Bescheide kostenpflichtig aufzuheben.

4. Gemäß §22 des Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl. 37/1950 idgF, fällt die in Beschwerde gezogene Angelegenheit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

In diesen Angelegenheiten kann gemäß §94

Stmk. Gemeindeordnung, LGBl. 115/1967 idgF (Stmk. GO), gegen letztinstanzliche Bescheide von Gemeindeorganen Vorstellung erhoben werden.

Die Berufungsentscheidungen des jeweiligen Gemeinderates enthalten in ihren Rechtsmittelbelehrungen den Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung gemäß §94 Stmk. GO.

5. Gemäß Art144 Abs1 B-VG iVm §82 Abs1 VerfGG 1953 kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Beschwerde an den VfGH nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges erhoben werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist eine gemäß Art119a B-VG eingeräumte Vorstellung an die Aufsichtsbehörde ein Rechtsmittel, das einen Instanzenzug im Sinne des Art144 B-VG eröffnet (VfSlg. 8773/1980 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Daher könnten in den vorliegenden Fällen ausschließlich nach §94 Stmk. GO ergangene aufsichtsbehördliche Bescheide Beschwerdegegenstand sein.

6. Die Beschwerde war daher wegen der in der Nichterschöpfung des Instanzenzuges gelegenen offenkundigen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen (VfSlg. 8773/1980).

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

7. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Zuständigkeit, Gemeinderecht, Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B81.1987

Dokumentnummer

JFT_10129696_87B00081_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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