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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §14 Abs3;Rechtssatz
Enthält die Verhandlungsschrift lediglich die Erklärung, dass Verhandlungsteilnehmer, welche keine Stellungnahme abgegeben haben, die Parteistellung verlieren und geht weder aus dieser Feststellung noch aus einem sonstigen Teil der Verhandlungsschrift eindeutig hervor, welche Verhandlungsteilnehmer keine Stellungnahme abgegeben haben, kann aus der Verhandlungsschrift nicht abgeleitet werden, dass ein bestimmter Verhandlungsteilnehmer wegen Unterlassung von Einwendungen seine Parteistellung verloren hat.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070047.X04Im RIS seit
21.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013