RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0098

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSGG §13 Abs2;
GSGG §9 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §16 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0024 E 6. Juli 2006 RS 2(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Nach § 16 Abs 4 Krnt GSLG 1998 ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 2 legcit das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände verändert haben. Die für die Festlegung der Anteile maßgebenden Umstände sind diejenigen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides vorlagen. Nur dann, wenn sich nach diesem Zeitpunkt die maßgebend gewesene Umstände verändern, kann nach § 16 Abs 4 Krnt GSLG 1998 vorgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070098.X02

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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