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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §51 Abs3 idF 2007/I/043;Rechtssatz
Durch die Änderung des § 51 Abs. 3 AWG 2002 mit der AWG-Novelle 2007, BGBl I Nr 43, hat der Gesetzgeber eindeutig und unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass auch während der Anhängigkeit eines Anzeigeverfahrens ein Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 zulässig sein soll und dass diesem Feststellungsverfahren überdies insofern ein Vorrang gegenüber dem Anzeigeverfahren zukommen soll, als letzteres für die Dauer des Feststellungsverfahrens auszusetzen ist. Dem liegt offenbar der schon in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (984 der Blg. NR XXI. GP) zum Ausdruck kommende Gedanke zugrunde, dass ein Feststellungsbescheid nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 der Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit dient (Hinweis E 22. Dezember 2005, 2004/07/0133; Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2007 (89 der Blg. NR XXIII. GP)).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X02Im RIS seit
20.10.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018