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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/05/0171 E 19. September 2000 RS 5Stammrechtssatz
Eine Projektsänderung ermöglicht neue Einwendungen nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist. Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen
(Hinweis E 28.3.2000, 99/05/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070085.X03Im RIS seit
21.10.2008Zuletzt aktualisiert am
11.03.2009