RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0171 E 19. September 2000 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Projektsänderung ermöglicht neue Einwendungen nicht in den Bereichen, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist. Bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektsänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn von vornherein ausgeschlossen ist bzw eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen

(Hinweis E 28.3.2000, 99/05/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070085.X03

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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