Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1090;Rechtssatz
Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird, wobei dieser regelmäßig entweder deren Eigentümer oder deren Bestandnehmer ist (Hinweis Urteil OGH 28. Oktober 1997, 1 Ob 173/97s). Allfällige Verpflichtungen der Vermieterin zur Reparatur der vermieteten Objekte, damit diese entsprechend dem Mietvertrag genutzt werden können, haben aber mit der nach § 31 WRG 1959 maßgeblichen Frage des Verpflichteten (wer z.B. Betreiber der Anlage war) nichts unmittelbar zu tun und sind unabhängig davon in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren zu klären.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070091.X03Im RIS seit
31.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013