RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/06/0262 E 30. Mai 1996 RS 1(hier nur die beiden ersten Sätze)

Stammrechtssatz

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann. Insbesondere ist das Vorbringen, keinen Einwand zu erheben, wenn den Bestimmungen der Bauordnung Rechnung getragen wird, keine Einwendung im Rechtssinne (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Aufl, Entscheidung 26 ff zu § 29 Tir BauO 1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070085.X01

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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