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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/06/0262 E 30. Mai 1996 RS 1(hier nur die beiden ersten Sätze)Stammrechtssatz
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann. Insbesondere ist das Vorbringen, keinen Einwand zu erheben, wenn den Bestimmungen der Bauordnung Rechnung getragen wird, keine Einwendung im Rechtssinne (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Aufl, Entscheidung 26 ff zu § 29 Tir BauO 1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070085.X01Im RIS seit
21.10.2008Zuletzt aktualisiert am
11.03.2009