RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0047

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §15;
AVG §39 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/06/0110 E 11. Februar 1993 RS 3(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Sofern der Beschwerdeführer im Rechtsmittel vorbringt, bestimmte - nicht protokollierte - Einwendungen erhoben zu haben, ist in Ermangelung der vollen Beweiskraft der Niederschrift ein ergänzendes Ermittlungsverfahren über deren Vollständigkeit durchzuführen. Ergibt sich im fortgesetzten Verfahren, daß der Rechtsmittelwerber in Wahrheit keine Einwendungen erhoben hat, so hat die Behörde im Hinblick auf eingetretene Präklusion die Berufung diesbezüglich abzuweisen (Hinweis E 23.6.1988, 88/06/0049).

Schlagworte

Beweismittel fehlerhafte NiederschriftVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070047.X07

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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