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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §15;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/06/0110 E 11. Februar 1993 RS 3(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Sofern der Beschwerdeführer im Rechtsmittel vorbringt, bestimmte - nicht protokollierte - Einwendungen erhoben zu haben, ist in Ermangelung der vollen Beweiskraft der Niederschrift ein ergänzendes Ermittlungsverfahren über deren Vollständigkeit durchzuführen. Ergibt sich im fortgesetzten Verfahren, daß der Rechtsmittelwerber in Wahrheit keine Einwendungen erhoben hat, so hat die Behörde im Hinblick auf eingetretene Präklusion die Berufung diesbezüglich abzuweisen (Hinweis E 23.6.1988, 88/06/0049).
Schlagworte
Beweismittel fehlerhafte NiederschriftVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070047.X07Im RIS seit
21.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013