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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0004 E 22. Juni 1993 RS 2Stammrechtssatz
Im konkreten Fall ist der Niederschrift über eine mündliche Verhandlung nur zu entnehmen, daß der Bf an der Verhandlung teilgenommen hat und daß er sich vor Schluß der Verhandlung entfernt hat. Dies und der Umstand, daß im Protokoll keine Einwendungen festgehalten sind, sagen nichts darüber aus, ob der Bf das behauptete Vorbringen erstattet hat, wenn nicht in der Verhandlungsschrift davon die Rede ist, der Bf habe sich entfernt, ohne Einwendungen zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070047.X03Im RIS seit
21.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013