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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1175;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/19/0278 E 18. Februar 1991 RS 1Stammrechtssatz
Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes
(§ 1175 bis § 1216 ABGB) kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zu. Es ermangelt ihr die Rechsfähigkeit und Handlungsfähigkeit gleichermaßen auch die Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem VwGH.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts ZivilrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X01Im RIS seit
20.10.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018